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Facebook - die Fallstricke! Und offene Fragen!
 
letzte Aktualisierung meines Textes: 4.1.2014
 
Die Facebook-Bedingungen: der Link
 

Es geht hier um folgende Bestimmungen aus der "Erklärung der Rechte und Pflichten":

"2. Teilen deiner Inhalte und Informationen

Dir gehören alle Inhalte und Informationen, die du auf Facebook postest. Zudem kannst du mithilfe deiner Privatsphäre- und App-Einstellungen kontrollieren, wie diese ausgetauscht werden. Ferner:

  1. Für Inhalte wie Fotos und Videos, die unter die Rechte an geistigem Eigentum (sog. „IP-Inhalte“) fallen, erteilst du uns durch deine Privatsphäre- und App-Einstellungen die folgende Erlaubnis: Du gibst uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz zur Nutzung jeglicher IP-Inhalte, die du auf oder im Zusammenhang mit Facebook postest („IP-Lizenz“). Diese IP-Lizenz endet, wenn du deine IP-Inhalte oder dein Konto löschst, außer deine Inhalte wurden mit anderen Nutzern geteilt und diese haben die Inhalte nicht gelöscht."
 
Wenn es dort heißt: "Dir gehören alle Inhalte und Informationen, die du auf Facebook postest", dann triffst das nicht auf denjenigen zu, der meine Bilder auf Facebook postet! Meine Bilder gehören nämlich mir, und freundlicherweise gestattet ich die Nutzung meiner Bilder für private Zwecke oder für die Zwecke der abgelichteten Band/Formation. Aber ich habe nur in wenigen Fällen Interesse, meine Bilder bei Facebook einzustellen. Warum die Vorbehalte?
 

Was Facebook unter Ziffer 1 verlangt, kommentiert Wolfgang Rau wie folgt: " In den normalen Sprachgebrauch übersetzt, heßt dies nichts anderes, als dass der Fotograf vollends die Kontrolle darüber verliert, was mit seinen Bildern geschieht, und Facebook seinerseits die Bilder - ohne irgendein Entgelt an ihn zahlen zu müssen - räumlich, zeitlich und sachlich unbegrenzt nutzen und von sich aus und ohne Einwilligung des Fotografen sogar Dritten die gleichen Nutzungsrechte eimräumen kann"(Rau, Wolfgang: Recht für Fotografen. 2., aktualiserte und erweiterte Auflage 2013. Galileo Press, Bonn 2013, S. 243).

 

Meine Schlußfolgerung: wenig Bilder bei Facebook einstellen bzw. dazu die Erlaubnis nur noch restriktiv erteilen. Diese Bilder sind mit "kpw-photo" signiert - damit kann Facebook zwar wie oben geschildert eine Lizenz für das Bild beanspruchen, darf jedoch das Bild nicht verändern, um die Signatur zu entfernen. Hier greift zu meinen Gunsten § 62 UrhG, das sogenannte Änderungsverbot (vergl. Rau, Wolfgang: Recht für Fotografen. 2., aktualiserte und erweiterte Auflage 2013. Galileo Press, Bonn 2013, S. 64).

 
Was steckt hinter den Bedingungen von Facebook? Berechtigt ist sicher das Interesse von Facebook, sich gegen Ansprüche Dritter hinsichtlich der bei Facebook eingestellten Bilder zu schützen. Deshalb der Passus "Dir gehören ..."! Damit gehen etwa die Ansprüche des Bild-Urhebers nicht gegen Facebook, sondern gegen die Person, die die Bilder einstellt. - Warum erhebt Facebook den Lizenzanspruch? Um die Praktikablität von Facebook sicherzustellen? Das ist sicher ein Aspekt! Aber gehen die beanspruchten Rechte nicht darüber hinaus? Das kann ich gegenwärtig (4.1.2014) nicht überblicken! Ich habe bisher auch keine Hinweise darauf, dass Facebook die Lizenz außerhalb von Facebook vermarktet.
 
 
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